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Mautpflicht

Begonnen von RA-CG, 30. Dezember 2024, 22:27:17

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RA-CG

Hallo zusammen,

ich wollte mal fragen wie ihr das mit der neuen Mautpflicht >3,5t regelt. Da fallen ja dann doch einige Blitze drunter und sind jetzt Mautpflichtig, wenn sie nicht gerade als Wohnmobil zugeassen sind.

Im Netz lies man immer wieder, dass H-Kennzeichen nicht mautpflichtig wären, aber im Gesetzestext findet sich hierzu leider nichts. Daher habe ich mal den Deuvet angeschrieben und um entsprechende Rückmeldung hierzu gebeten.
Antwort vom Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist Oldtimerrecht: Für einen historischen LKW über 3.5 to muss Maut bezahlt werden.

Hier die komplette Antwort:
ZitatGuten Tag Herr Greiser,

ich leite Ihnen zu Ihrer Frage die Antwort von unserem Juristen Dr. Götz Knoop weiter.

Mit besten Grüßen und alles Gute für den Jahreswechsel
Peter Schneider



Die Erhebung der Maut ist in D in dem Bundesfernstraßenmautgesetz geregelt. § 1 S1 definiert die grundsätzlich Mautpflichtigen Fahrzeuge, nämlich für Gütertransport bestimmt und mehr als 3,5 TO (!)

§ 1 II definiert Ausnahmen. Dort kommen historische Fahrzeuge aber nicht ausdrücklich vor. Historische Fahrzeuge können aber unter eine der anderen Ausnahmen fallen, was aber hier wohl nicht von Bedeutung ist.

Also: Für einen historischen LKW über 3.5 to muss Maut bezahlt werden.


--------------------------
Dr. jur Götz Knoop
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist Oldtimerrecht

Wir regelt ihr das mit der Maut? Vorab buchen scheint mir wenig praxistauglich. Gibt's Geräte die man mit mehreren Fahrzeugen nutzen kann?

Gruß Christoph


emef

Moin Christoph,
Was für einen Blitz hast du denn?

Ist Ablasten keine Option?
Eine Feuerwehr kannst du eventuell auf PKW umschreiben lassen.
Oder Werkzeugkisten hinten rein und die Ausnahme 10.:
Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.

Laut ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42, die in dem Gesetz erwähnt wird, gilt das nur für Fahrzeuge und Kombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind.

Eigentlich müßte doch das BAG eine verläßliche Auskunft geben können. Oder wer kontrolliert die Maut hierzulande?

Off topic:
Mir erschließt sich Mal wieder nicht, warum Erdgasfahrzeuge ausgenommen sind, Flüssiggasfahrzeuge aber nicht.

Gruß Marc

RA-CG

Hallo Marc,

geht in diesem Fall um einen Blitz Sattelschlepper. Ablasten ist keine Option.
Entweder es gibt doch eine Befreiung für H-Kennteichen die ich noch nicht kenne, oder eben zahlen.

Suche also nach der Angabe wo im Gesetz die Ausnahme für H steht oder die passende technische Umsetzung für ein Mautgerät.

Altopelandi

Meines Wissens ist das nur zutreffend für Gewerbetreibende

emef

Zitat von: Altopelandi am 01. Januar 2025, 20:16:28Meines Wissens ist das nur zutreffend für Gewerbetreibende
Das ist vielleicht vom Gesetzgeber gewollt, steht aber nicht so im Gesetzestext:

https://www.balm.bund.de/DE/Service/FragenAntwortenFAQ/FragenAntwortenLKWMaut/fragenantwortenlkwmaut_node.html

Gruß Marc